Die Einzelfirma
Der Unternehmer führt auf eigenen Namen und Rechnung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Der Firmeninhaber haftet mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100 000 ist der Eintrag im Handelsregister obligatorisch.

Die einfache Gesellschaft (OR 530-551)
Es ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen mit dem Zweck, gemeinsam eine wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Leistung zu erbringen. Die Haftung der einzelnen Teilnehmer ist solidarisch und unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Eintrag im Handelsregister ist nicht möglich und es darf kein kaufmännisches Gewerbe betrieben werden.
Empfehlung: Notar mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages beauftragen.

Die Kollektivgesellschaft (OR 552-593)
Hier vereinigen sich zwei oder mehrere natürliche Personen zu einer juristischen Gesellschaft, welche im Handelsregister eingetragen werden muss. Die einzelnen Gesellschafter haften für die Gesamtschulden der Gesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen subsidiär, solidarisch und unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen. Errichtung des Vertrages bei einem Notar.

Die Kommanditgesellschaft (OR 594-619)
Bei der Kommanditgesellschaft schliessen sich zwei oder mehrere Personen zwecks Bildung einer gemeinsamen Firma zusammen. Wenigstens ein Mitglied (Komplementär) haftet für die Verpflichtungen der Gesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen subsidiär mit seinem privaten Vermögen unbeschränkt und solidarisch. Die übrigen Mitglieder (Kommanditäre) haften maximal mit der in die Gesellschaft eingebrachten Vermögenseinlage (Kommanditsumme). Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch. Errichtung des Vertrages bei einem Notar.

Die Aktiengesellschaft (AG), (OR 620-763)
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 620 Abs. 1 OR). Jeder Aktionär haftet somit nur mit seiner Kapitaleinlage. Die Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden und entsteht durch den Eintrag im Handelsregister. Grundkapital von mindestens CHF 100 000, wovon mindestens aber 20 % des Aktienkapitals (mind. aber CHF 50 000), bei der Gründung der Gesellschaft einbezahlt sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist an einer konstituierenden Generalversammlung die Gründung in einer öffentlichen Urkunde festzuhalten. Diese ist durch einen Notar auszufertigen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), (OR 772-827)
Die GmbH stellt ein Mittelding zwischen AG und Personen-Gesellschaften dar. Sie ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften beteiligt sind. Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil im Nennwert von mindestens CHF 100 beteiligt. Das Stammkapital muss mindestens CHF 20 000 betragen und bei der Gründung voll einbezahlt sein. Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften demnach maximal mit ihrem Anteil des Stammkapitals, in den Statuten können die Gesellschafter zudem zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden. Mindestens ein Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnen.