Das Rentenalter von neu 65 Jahren für Frauen und eine höhere Mehrwertsteuer sind die Folgen der «Reform AHV 21». Wir beantworten Fragen rund um die AHV 21. Das Rentenalter von neu 65 Jahren für Frauen und eine höhere Mehrwertsteuer sind die Folgen der «Reform AHV 21». Wir beantworten Fragen rund um die AHV 21.

Auswirkungen der AHV 21

Responsive Image

Auswirkungen der AHV 21

Im September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk die «Reform AHV 21» angenommen. Diese ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das Ziel der Reform ist, die AHV bis zum Jahr 2030 zu sichern und das Niveau der Rentenleistungen zu halten. Das wirkt sich auf alle aus. Denn die Folge der Reform ist ein höheres Rentenalter von neu 65 Jahren für Frauen und eine höhere Mehrwertsteuer. Wir beantworten hier die brennendsten Fragen unserer Kundinnen und Kunden.

AHV-Reform 21 – das müssen Sie wissen

  • Vereinheitlichung des Referenzalters in der AHV auf einheitlich 65 Jahre für Männer und Frauen
  • Flexibler Rentenbezug der AHV ab 63 bis 70 Jahre möglich
  • Übergangsfrist mit Rentenzuschlägen für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969
Sowohl für Frauen als auch für Männer gilt neu ein Referenzalter für die Pensionierung von 65 Jahren und zwar in der AHV und in der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse). Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen erfolgt gestaffelt. Das heisst, der Anstieg erfolgt ab 2025 um jeweils drei Monate pro Jahr. Im Jahr 2028 wird das Referenzalter von Frauen und Männern vollständig angeglichen sein. In der Übergangsphase erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 unterschiedlich hohe lebenslange Rentenzuschläge für den Ausgleich. Weitere Details dazu finden Sie in der Tabelle beim nächsten Punkt.
Frauen in der Übergangsgeneration ohne Vorbezug erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Bei Vorbezug gelten für die Übergangsgeneration tiefere Kürzungssätze.

Rentenzuschlag für Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969

Jahrgang Referenzalter Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags*)
1961 64, 25 Jahre 25%
1962 64, 50 Jahre 50%
1963 64, 75 Jahre 75%
1964 65 Jahre 100%
1965 65 Jahre 100%
1966 65 Jahre 81%
1967 65 Jahre 63%
1968 65 Jahre 44%
1969 65 Jahre 25%

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

* Der Grundzuschlag beträgt zwischen 50 und 160 Franken pro Monat; je nach Höhe des durchschnittlichen AHV-Jahreseinkommen

Das flexible Rentenalter für Frauen und Männer ist neu 63 bis 70 Jahre. Dafür sind der Vorbezug und der Aufschub monatsweise möglich.

Durch die Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs können Sie bei einer Teilpensionierung Ihre Rente auch schrittweise beziehen. Dabei ist der Rentenvorbezug oder der Aufschub in bis zu drei Schritten möglich: mindestens 20 und maximal 80 Prozent pro Schritt.
Nebst der Erhöhung des Referenzalters dient auch die Erhöhung der Mehrwertsteuer der AHV 21-Finanzierung. Die neuen Mehrwertsteuer-Sätze lauten:
 
  • 3,8% für Beherbergung
  • 2,6% reduzierter Satz, zum Beispiel auf Lebensmittel und Medikamente
  • 8,1% Normalsatz
Die Reform verankert die Teilpensionierung gesetzlich. Neu müssen alle Pensionskassen eine Teilpensionierung erlauben. Sie haben somit Anspruch auf einen Teilbezug der Altersrente aus der 1. Säule im Alter von 63 bis 70 Jahren. Ebenso können Sie die Leistungen aus der Pensionskasse künftig in mindestens bis zu drei Schritten, zwischen 20 Prozent und 80 Prozent pro Schritt, teilbeziehen.

Aufschub nur bei Erwerbstätigkeit: Nach Erreichen des Referenzalters können Sie die Altersleistung in der 2. Säule nur dann aufschieben, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind. Es besteht eine Übergangs-frist von fünf Jahren. Ab 1. Januar 2030 können Sie den Bezug bis Alter 70 nur bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit aufschieben.

Arbeiten Sie über das Referenzalter hinaus, kommen Ihre AHV-Beiträge der Rentenverbesserung zugute. Zudem können Sie auf den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat verzichten. Das ermöglicht, allfällige frühere Beitragslücken zu schliessen und die AHV-Rente zu erhöhen. 
Responsive Image

Ihre Vorsorgegelder werden fällig, sobald Sie Ihr Referenzalter erreichen. Falls Sie danach weiterarbeiten, müssen Sie es Ihrer Vorsorgestiftung mitteilen.

Sie möchten einen ersten Überblick über die Situation nach Ihrer Pensionierung?

Nichts leichter als das: Mit unserem online Finanzplaner können Sie sich innert ein paar Minuten einen ersten Eindruck über Ihre langfristigen Einnahmen verschaffen.

Wir sind gern für Sie da.

Interessieren Sie sich für eine Teilpensionierung oder haben Sie Fragen zur Vorsorge? Sprechen Sie mit uns.